Kurzreisen aber auch niedrigschwellige Angebote wie z.b. unsere Gruppenangebote können, bei Anspruch, über den Entlasungsbeterag (früher „zusätzliche Betreuungsleistungen„) abgerechnet werden.
Infos über die Beantragung dieser Leistungen und Kriterien für den Anspruch hier!
Die im Folgenden erläuterten zweckgebundenen Pflegesachleistungen stehen Ihnen zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung zu. Sie werden daher oft auch als zusätzliche, sonstige oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen bzw. Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI bezeichnet.
Ist der Pflegebedürftige in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt, z.B. bei demenzbedingten Ausfällen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen, kann er dafür zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten.
In Abhängigkeit des Schweregrades der Fähigkeitsstörungen, können bis zu 125,– € Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag bis zu 200,– € monatlich gezahlt werden, also maximal 2.400,– € pro Jahr.
Wichtig! Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die noch keine Pflegestufe haben. Diese werden dann praktisch der Pflegestufe 0 zugeordnet.
Unser Verein ist seit dem 01.01.2013 für unsere soziale Gruppenarbeit und Erholungsaufenthalte nach § 45 b anerkannt!